Satzung des Vereins zur Förderung der Sicherheit und Sauber­keit der Landeshauptstadt Stuttgart e.V.

Präambel: Ziel des Vereins ist es, durch Prävention und Aufklärung die Kriminalität in Stuttgart zu verringern, die Verkehrssicherheit sowie das Sicherheitsempfinden der Einwohnerinnen und Einwohner zu verbessern.
Durch die Förderung bürgerschaftlicher Mitverantwortung eine attraktive und saubere Stadt zu schaffen und zu erhalten.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Sicherheit und Sauberkeit der Landeshauptstadt Stuttgart“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Verein zur Förderung der Sicherheit und Sauberkeit der Landeshauptstadt Stuttgart e.V.“ („Sicheres und Sauberes Stuttgart“).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Stuttgart.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein versucht, durch die Förderung folgender gemeinnütziger Zwecke dem in der Präambel genannten Oberziel näherzukommen:
    • Förderung der Jugendarbeit und Jugendfreizeit
    • Förderung der Erziehung und Bildung
    • Förderung der Integration
    • Förderung des Umweltschutzes
    • Förderung der Altenfürsorge
    • Förderung der Kommunalen Kriminalprävention
    • Förderung der Verkehrssicherheit
    • Mildtätige Zwecke
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Vorträge, Schulungen, Kurse, Projekte wie „Basketball um Mitternacht“
    • Betreuung, Unterstützung von Obdachlosen
    • Abfallvermeidung, Säuberungsmaßnahmen, z.B. Waldsäuberung, Kinderspielplätze, Naherholungsgebiete, Informationen und Beratungen, damit nichts weggeworfen wird,
    • Aufklärung über Möglichkeiten, sich sicher zu bewegen, Schulungen, Kurse und Vorträge
    • Veranstaltungen von verschiedenen Abenden zum Zwecke des kulturellen Austausches
    • Aufklärungsarbeit in mündlicher und schriftlicher Form, Vorträge, Kurse, Projekte und Schulungen
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist politisch, gewerkschaftlich, weltanschaulich und konfessionell neutral und unabhängig.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Fördervereins zu fördern und zu unterstützen.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand gerichteter schriftlicher Aufnahmeantrag.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Auf Antrag des Vorstands können verdiente Mitglieder, die die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, zum „Ehrenmitglied“ ernannt werden. Ihre Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
  2. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, insbesondere bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung von bezahlten Beiträgen.

§ 5 Finanzierung der Vereinsarbeit

  1. Die Vereinsarbeit wird durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und von den Gerichten verfügte Bußgeldzahlungen finanziert.
  2. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Ihre Höhe und ihre Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand kann für die verschiedenen Aufgabenfelder Fachbeiräte bilden und deren Mitglieder berufen.
  3. Die Fachbeiräte sind ehrenamtlich beratend tätig.

§ 7 Vorstand

  1. Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind
    • der/die Vorsitzende
    • der/die stellvertretende Vorsitzende
    • der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin
  2. Dem erweiterten Vorstand gehören neben den in § 7 Abs. 1 Genannten an
    • der/die Ehrenvorsitzende
    • bis zu 8 Beisitzer
    • sowie jeweils ein von der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Stuttgart und dem Polizeipräsidium Stuttgart entsandter Vertreter.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstands nach Abs. 1 gemeinsam vertreten.
  4. Zur Unterstützung der Führung der Vereinsgeschäfte kann der Vorstand einen/eine Vereinsgeschäftsführer/Vereinsgeschäftsführerin bestellen.
    Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin handelt im Auftrag des Vorstands und ist damit kein besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
    • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
    • Berufung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands und des/der Ehrenvorsitzenden

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Dies gilt nicht für die von Stadt und Land entsandten Mitglieder des Vorstands.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen aus der Mitte der Vereinsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied kooptieren.
  4. Auf Vorschlag des Vorstands wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ein Ehrenvorsitzender/eine Ehrenvorsitzende gewählt. Er/Sie wird auf Lebenszeit gewählt. Die Möglichkeit des Ausscheidens auf eigenen Wunsch ist gegeben. Der Verein kann nur einen Ehrenvorsitzenden/eine Ehrenvorsitzende haben. Der/Die Ehrenvorsitzende hat Sitz im erweiterten Vorstand mit beratender Funktion.

§ 10 Sitzungen, Beschlüsse und Geschäftsordnung des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Weitere Einzelheiten und die Geschäftsverteilung regelt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung; in ihr sind auch die Kompetenzen des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin zu regeln.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden; ein Mitglied kann jedoch nur für ein weiteres Mitglied abstimmen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme der in § 9 Abs. 2 genannten Mitglieder;
    • Wahl von zwei Kassenprüfern;
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    • Wahl/Ernennung des/der Ehrenvorsitzenden.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Hälfte der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden, bei dessen/ deren Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter oder eine Versammlungsleiterin. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion dem Vorsitzenden eines Wahlausschusses übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Landeshauptstadt Stuttgart (§ 2 Abs. 5), welche die Mittel nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 16 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stuttgart.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 8. April 1997 beschlossen.

Zuletzt geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 16. Juli 2007