Vollgeschmierte Hauswände, Straßenschilder und Zugwaggons: ein mittlerweile alltägliches Bild in deutschen Städten. Auf rund 200 Millionen Euro summieren sich alljährlich die durch illegale Graffiti verursachten Kosten.

Tipps für Geschädigte

Wer Sprayer auf frischer Tat entdeckt, sollte Folgendes beachten:  

  • Bringen Sie sich nicht selbst in Gefahr und informieren Sie sofort über den Notruf 110 die Polizei.
  • Erstatten Sie in jedem Fall umgehend Anzeige, auch wenn keine Sprayer erwischt wurden.
  • Sorgen Sie dafür, dass der Schaden fotografisch festgehalten wird und anschließend eine umgehende Beseitigung der Graffiti erfolgt. Denn ist eine Wand erst einmal vollgeschmiert, zieht sie erfahrungsgemäß schnell Nachahmer an.
  • Melden Sie den Schaden Ihrer Gebäudeversicherung, falls Versicherungsschutz besteht.
  • Beachten Sie: Graffiti können auf ätzenden Säuremixturen basieren. Der Kontakt kann gesundheitsschädlich sein.

Die Stuttgarter Initiative „NEIN! Zu illegalen Graffiti“ ist ein Zusammenschluss mehrerer Institutionen. Wir bieten Ihnen Beratungsleistungen und praktische Hilfen an. Wir kommen Ihrem Anliegen für eine rasche Entfernung der illegalen Graffitis gerne nach.

Rechtliche Konsequenzen

Die meist jugendlichen Sprayer sind sich über die rechtlichen und finanziellen Konsequenzen ihres verbotenen Hobbys oft nicht im Klaren.

Fakt ist:

  • illegale Graffiti sind Sachbeschädigungen,
  • der Verursacher macht sich schadenersatzpflichtig
  • und wird strafrechtlich verfolgt.

Wer mit 16 Jahren beim illegalen Sprayen erwischt wird, läuft Gefahr, bis zu seinem 46. Lebensjahr für den von ihm verursachten Schaden zur Kasse gebeten zu werden. Denn die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Verursacher behalten 30 Jahre Gültigkeit. Wird nur ein einzelner Täter aus einer Gruppe von Sprayern überführt, haftet er zudem für den gesamten Schaden.

In nicht öffentlichen Verfahren drohen jugendlichen Tatverdächtigen (14 – 21 Jahre alt) nach dem Jugendgerichtsgesetz folgende Strafen:

  • Erziehungsmaßregeln (§ 9 JGG) in Form von Weisungen (Gebote und Verbote) oder Erziehungshilfen (Erziehungsbeistand)
  • Zuchtmittel (§ 13 JGG) durch Verwarnungen, Auflagen (Wiedergutmachung, Entschuldigung, Arbeitsauflagen, Geldspende) oder Jugend-, Freizeit-, Kurz- bzw. Dauerarrest (insgesamt bis vier Wochen)
  • Jugendstrafe (§ 17 JGG) in der Jugendstrafanstalt (sechs Monate bis fünf Jahre)
  • Kinder (also unter 14-Jährige) gehen straffrei aus (Rückschluss von § 1 JGG)

Strafrecht

  • Kinder (bis 14 Jahre)
    • Kinder bis 14 Jahre sind nicht strafmündig
  • Jugendliche (bis 18 Jahre) und Heranwachsende (bis 21 Jahre)
    • Anwendung des Jugendrechts
    • nicht öffentliche Verhandlung
    • Es drohen Erziehungsmaßregeln, wie Weisungen, Erziehungsbeistand; Zuchtmittel, wie Verwarnungen, Auflagen oder Arrest; sowie Jugendmittel
  • Erwachsene (ab 21 Jahre)
    • Anwendung des Erwachsenenstrafrechts
    • Öffentliche Verhandlungen

Zivilrecht

  • Kinder (bis 7 Jahre)
    • Keine Folgen, da keine eigene Haftung besteht
  • Jugendliche (bis 18 Jahre)
    • Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
    • Haftung bei vorausgesetzter Einsichtsfähigkeit
    • Gesamtschuldnerische Haftung aller Beteiligten: Schuldtitel ist 30 Jahre eintreibbar, Verfahrenskosten, Anwaltskosten, Zinsen, Mahngebühren, Gerichtsvollzieherkosten
  • Heranwachsende (bis 21 Jahre)
    • Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
    • Volle Haftung
    • Gesamtschuldnerische Haftung aller Beteiligten: Schuldtitel ist 30 Jahre eintreibbar, Verfahrenskosten, Anwaltskosten, Zinsen, Mahngebühren, Gerichtsvollzieherkosten
  • Erwachsene (ab 21 Jahre)
    • Haftung bei Verletzung der Aufsichtspflicht
    • Gesamtschuldnerische Haftung aller Beteiligten: Schuldtitel ist 30 Jahre eintreibbar, Verfahrenskosten, Anwaltskosten, Zinsen, Mahngebühren, Gerichtsvollzieherkosten

Tipps für Eltern

Kinder und Jugendliche, die zur Graffiti-Szene gehören, erkennt man häufig an typischen Merkmalen, z.B. 

  • ein besonders starkes Interesse an Graffiti-Literatur und entsprechenden Internetseiten,
  • ein Sammelalbum mit Bildern von Graffiti-Entwürfen,
  • mit Farbe verschmutzte Kleidung oder Sprühdosen und Edding-Stifte, z.B. versteckt in Rucksäcken.

Wenn Sie vermuten, dass Ihr Kind illegal Graffiti sprüht, dann sollten Sie zunächst ein klärendes Gespräch mit ihm führen.

Wichtige Inhalte dieses Gesprächs sind:

  • Wer illegal Graffiti sprüht, begeht eine Straftat.
  • Es entstehen Schadensersatzansprüche.
  • Wer Gleisanlagen betritt, um zum Beispiel Züge, U- Bahnen oder S-Bahnen zu besprühen, begibt sich wegen der Stromschienen in Lebensgefahr.

Mit diesen Maßnahmen können Sie den Anreiz für illegale Sprayer deutlich reduzieren:

  • Licht in Kombination mit einem Bewegungsmelder und aufmerksame Nachbarn schützen auch vor Sprayern.
  • Eine begrünte Fassade hält Sprayer ab.
  • Grobe, unebene Oberflächen oder farbenfrohe Wände sind ein ungünstiger Untergrund für Graffiti.
  • Maler-, Fassaden-, Gebäudereinigungs- und andere Fachfirmen bieten verschiedene Verfahren zum Schutz vor bzw. für die Beseitigung von Farbschmierereien an.